Heitzlergasse wird Fußgängerzone

xSt. Pölten hat im Jahr 1961 als zweite Stadt Österreichs eine Fußgängerzone eingerichtet. Diese wurde seither immer wieder erweitert. Nun wird auch ein Teilstück der Heitzlergasse zur Fußgängerzone.

Vor kurzem hat Bürgermeister Mag. Matthias Stadler die Verordnung unterzeichnet und schon in dieser Woche werden die Verkehrstafeln zur Kennzeichnung der Heitzlergasse als Fußgängerzone montiert.

Gemäß der Verordnung wird die Heitzlergasse ab dem Rathausplatz bis vor die Aus- und Einfahrt aus dem Franziskanerkloster (Parkplatz) dem Fußgängerverkehr vorbehalten (Fußgängerzone). Das Radfahren in dieser Fußgängerzone ist gestattet.

Aus gutem Grund
Grund für die Änderung in der Heitzlergasse ist, dass diese im Wesentlichen von Fußgängern genutzt wird. Die derzeitige Regelung mit dem Einfahrtsverbot und der danach beginnenden Fußgängerzone ist nicht mehr zeitgemäß und erforderlich. Fußgänger nutzen in diesem Bereich nämlich meist ohnehin nicht den Rand der Straße sondern die Mitte und Ziele von Autofahrern in diesem Abschnitt der Heitzlergasse sind äußerst gering.

Mit der Einrichtung der Fußgängerzone in der Heitzlergasse wird nun der vorrangigen Nutzung der Vorzug gegeben. Weiters wird damit auch für die Fußgänger Rechtssicherheit geschaffen, indem sie in der Fußgängerzone auch die Fahrbahn benützen dürfen. Letztlich waren auch Radfahrer vom Einfahrtsverbot erfasst und wird die Heitzlergasse für diese Verkehrsteilnehmer jetzt durchlässig.

Ladetätigkeiten
In der Fußgängerzone ist die Ladetätigkeit mit Fahrzeugen bis 3,5 t in der Zeit von 06.00 Uhr bis 09.30 Uhr, 14.00 Uhr bis 15.00 Uhr und von 18.00 Uhr bis 20.00 Uhr gestattet. In der Zeit von 06.00 Uhr bis 08.00 Uhr und 18.00 Uhr bis 20.00 Uhr wird die Ladetätigkeit für Fahrzeuge über 3,5 t festgesetzt.

Taxi
Kraftfahrzeugen des Taxi- und Mietwagengewerbes ist das Befahren der Fußgängerzone in der Heitzlergasse zur Beförderung von Menschen mit einer dauerhaften Behinderung, das sind Personen, die Inhaber eines Parkausweises gemäß § 29b StVO 1960 sind, gestattet.