Hattersheim (pts020/31.07.2015/15:50) – Die Einkommensgrenze für die Dokumentations- und Meldepflichten nach dem Mindestlohngesetz wird ab dem 1. August 2015 für diejenigen Arbeitnehmer auf 2.000 Euro brutto reduziert, deren Arbeitgeber diesen Lohn nachweislich in den letzten zwölf Monaten ausgezahlt haben. Im Betrieb mitarbeitende Familienangehörige sind zukünftig von der Verpflichtung ausgenommen, ihre Arbeitszeiten zu dokumentieren.
“Durch die neue Mindestlohndokumentationspflichtenverordnung werden die Unternehmen der Möbelspedition nur unzureichend entlastet!”, so Dierk Hochgesang, Geschäftsführer des Bundesverbandes Möbelspedition und Logistik (AMÖ) e.V. “Durch die neu eingeführte uneinheitliche Handhabung der Aufzeichnungspflichten wird der Verwaltungsaufwand für die Wirtschaft sogar erhöht. Das Ziel der Verordnung, die Gesamtregelung einfach und übersichtlich zu gestalten und die Wirtschaft von unnötigem bürokratischen Aufwand zu entlasten, wird mit der veröffentlichten Version nicht erreicht.”
Gemäß der neuen Verordnung müssen Mitarbeiter der Speditions- Transport- und Logistikbranche die Arbeitszeiten nicht aufzeichnen, wenn der Monatslohn mehr als 2.958 Euro brutto beträgt. Verdient ein Mitarbeiter weniger, aber mindestens 2.000 Euro brutto im Monat, entfällt die Aufzeichnungspflicht nur, wenn der Arbeitgeber diesen Lohn in den letzten zwölf Monaten nachweislich gezahlt hat. In der Folge werden neue Probleme geschaffen, weil unklar bleibt, wie Zeiten bei Krankheit, Schwangerschaft oder Erziehungszeiten zu bewerten sind.
Diese Ausnahmeregelung wird auch auf die Meldepflichten für ausländische Transportunternehmer übertragen. Setzen ausländische Spediteure und Frachtführer bei grenzüberschreitenden Verkehren zukünftig Arbeitnehmer in Deutschland ein, die, in welcher Form auch immer, einen entsprechenden Verdienst nachweisen, müssen sie die Transporte nicht mehr bei der Bundesfinanzdirektion West anmelden.
Diese Regelung führt faktisch dazu, dass ausländische Unternehmen nicht mehr auf die Einhaltung der Mindestlohnvorschriften kontrolliert werden können. Die AMÖ geht davon aus, dass diese Neuregelungen zu erheblichen Wettbewerbsverzerrungen im deutschen Markt beitragen können.
Die AMÖ begrüßt die Regelung, dass zukünftig im Betrieb des Arbeitgebers arbeitende Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, Kinder und Eltern des Arbeitgebers von den Verpflichtungen der Arbeitszeitdokumentation befreit sind. “Hierdurch wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die Mithilfe von unmittelbaren Familienmitgliedern im Unternehmen in den seltensten Fällen der Sicherung des Existenzminimums, sondern vielmehr der Unterstützung und gegenseitigen Hilfe in der Familie dient.”
Über den Bundesverband AMÖ Seit über 130 Jahren vertritt der Bundesverband Möbelspedition und Logistik (AMÖ) e.V. die Interessen der deutschen Möbelspediteure. Zu den mehr als 900 Mitgliedsunternehmen in 18 Landesverbänden zählen Umzugsspediteure, Handelsmöbelspediteure, Kunstspediteure sowie Spediteure von EDV und Medizintechnik. Als dezentral organisierter Bundesverband ist der einzelne AMÖ-Spediteur unmittelbar Mitglied in einem der Landesverbände. Die AMÖ-Geschäftsstelle in Hattersheim fördert Dialoge unter den nationalen und internationalen Mitgliedsverbänden und kommuniziert das Anliegen des Gewerbes. So zählt die AMÖ neben den deutschen Mitgliedsverbänden auch die Gruppe Internationaler Möbelspediteure e. V. (GIM) zu ihren Mitgliedern.
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Aussender: Bundesverband Möbelspedition und Logistik (AMÖ) e.V. Ansprechpartner: André Badouin Tel.: +49 6190 98 98 17 E-Mail: badouin@amoe.de Website: www.amoe.de