Kassel (pts026/09.10.2015/14:20) – Der Verlust des Arbeitsplatzes durch eine Kündigung des Arbeitgebers ist für viele Arbeitnehmer zunächst einmal ein Schock. Dieses ist verständlich, denn nicht nur dass durch eine Kündigung oft finanzielle Engpässe durch vielleicht nicht mehr zu bedienende laufende Verpflichtungen abzusehen sind, sondern vielfach wird auch das eigene Selbstwertgefühl beeinträchtigt.
Hat der Arbeitgeber nunmehr eine Kündigung ausgesprochen, wird man so gewissermaßen seiner Existenzgrundlage und einem Teil seines Lebensinhalts beraubt. Diesem folgen oft emotionale Ausbrüche. So verständlich diese auch sind, so gilt es dennoch einen kühlen Kopf zu bewahren. Zum einen ist eine Kündigung gegebenenfalls auch die Chance für einen beruflichen Neustart, zum anderen bietet auch die rechtliche Seite in Form einer Kündigungsschutzklage eventuell die Möglichkeit, die Kündigung abzuwehren oder sie durch eine Abfindung finanziell abzufedern.
So soll im Folgenden sowohl das Ziel einer Kündigungsschutzklage betrachtet werden als auch den Fragen nachgegangen werden, wie eine Kündigungsschutzklage im Regelfall verläuft und welche Frist zur Erhebung der Klage beim Arbeitsgericht zu beachten ist. Gleichfalls soll darüber informiert werden, ob man sich als Arbeitnehmer bei einer Kündigungsschutzklage selbst vertreten kann oder ob ein Anwalt beauftragt werden muss. Darüber hinaus wird der Frage nachgegangen, unter welchen Umständen man bei einer Kündigungsschutzklage eine Chance auf eine Abfindung hat und wie hoch eine solche in der Regel ist. Siehe auch http://www.kassel-recht.com/rechtsgebiete/arbeitsrecht
Was kann gegen eine Kündigung getan werden?
Ungeachtet dessen, dass man unverzüglich die Agentur für Arbeit aufsuchen muss, um sich arbeitssuchend zu melden (ein solches ist vom Gesetzgeber vorgeschrieben), gilt es sich zunächst einmal zu entscheiden, ob man die Kündigung auf sich beruhen lassen will oder ob man beim Arbeitsgericht eine Kündigungsschutzklage erheben soll. Dabei ist eine Klage im Allgemeinen immer dann sinnvoll, wenn die Kündigung entweder unwirksam ist oder wenn zumindest Zweifel an ihrer Wirksamkeit bestehen.
Ziel einer Kündigungsschutzklage
Eine Kündigungsschutzklage hat das Ziel, durch das Arbeitsgericht die Unwirksamkeit der von dem beklagten Arbeitgeber ausgesprochenen Kündigung feststellen zu lassen. Das heißt mit anderen Worten, dass man mit Hilfe einer Kündigungsschutzklage gegebenenfalls gerichtlich feststellen lassen kann, dass das Arbeitsverhältnis durch die ausgesprochene Kündigung nicht beendet wurde. Wenn die Klage Erfolg hat und der Arbeitgeber sich nicht auf andere Beendigungsgründe berufen kann, dann bleibt das Arbeitsverhältnis in unveränderter Form bestehen.
Anmerkung: wenn nichts gegen eine Kündigung unternommen wird, ist eine Kündigung rechtswirksam und zwar unabhängig davon, ob sie tatsächlich vor einem Arbeitsgericht Bestand gehabt hätte. Dieses gilt insbesondere dann, wenn die vorgegebene Frist für die Erhebung einer Kündigungsschutzklage nicht eingehalten wird. Hier gilt, dass nach Zugang der Kündigung nur 3 Wochen Zeit ist, um Klage einzureichen. Es sollte also sofort nach Erhalt der Kündigung beim Anwalt ein Termin vereinbart werden.
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Aussender: Kanzlei Günther & Kühn Ansprechpartner: Daniel Kühn Tel.: 0561-524141 E-Mail: info@kassel-recht.com Website: www.kassel-recht.com/rechtsgebiete/arbeitsrecht