Düsseldorf (pts020/30.10.2015/11:00) – Laut deutschem Recht müssen Eheleute mindestens ein Jahr getrennt gelebt haben, bevor die Scheidung eingereicht werden kann. Manche Eheleute behaupten daher, sie seien schon seit einem Jahr getrennt, obwohl dies nicht der Fall ist. Die Gerichte prüfen diese Aussagen in der Regel nie nach, sondern vertrauen den übereinstimmenden Angaben der Eheleute. Es werden weder ein Mietvertrag, noch eine Meldebescheinigung oder andere Beweise verlangt.
Ausnahmen vom Trennungsjahr
Es gibt einige Ausnahmen, bei denen das Trennungsjahr nicht eingehalten werden muss. Wenn beide Ehepartner im selben Ausland leben, wird grundsätzlich das Scheidungsrecht dieses Landes angewendet. Die meisten ausländischen Rechtsordnungen verlangen keine Mindesttrennungszeit. Lebt ein Ehegatte im Ausland oder ist ein Ehegatte Ausländer, kann die Scheidung ebenfalls häufig ohne das Trennungsjahr erfolgen.
Eine weitere Ausnahme sind “Härtefälle”, bei denen es dem Ehepartner nicht zuzumuten ist, mit dem Ehegatten weiter zusammenzuleben. Gründe hierfür können zum Beispiel sein, wenn der Ehepartner schwer gekränkt oder misshandelt wurde, wenn die Ehefrau von einem anderen Partner schwanger ist, bei sexueller Erniedrigung oder wenn der Ehegatte drogenabhängig oder Alkoholiker ist. Bei der Überprüfung ob ein “Härtefall” vorliegt, sind die Gerichte sehr streng und es kommt nur sehr selten vor, dass der “Härtefall” akzeptiert wird.
Interessierte Personen erhalten unter dem Link http://www.scheidung-online.de/ratgeber/trennung/eheleute-trennung.php weitere hilfreiche Informationen über den Scheidungsantrag.
(Ende)
Aussender: Rechtsanwalt Roland Sperling Ansprechpartner: Roland Sperling Tel.: 0211/5868801 E-Mail: anwalt@scheidung-online.de Website: www.scheidung-online.de