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Düsseldorf (pts021/27.11.2015/13:00) – Solange Kinder ihren Lebensunterhalt nicht selbst bestreiten können, sind die Eltern unterhaltspflichtig. In der Regel gilt das für alle Kinder unter 14 Jahren. Volljährigen Kinder und Jugendlichen, die noch zur Schule gehen oder eine Ausbildung machen und daher nicht genügend Einkommen haben, steht ebenfalls Unterhalt zu. Können volljährige Kinder oder Jugendliche aufgrund einer Krankheit nicht erwerbstätig sein, haben sie ebenfalls einen Unterhaltsanspruch.

Die Unterhaltspflicht der Eltern hört auch mit dem 25. Geburtstag des Kindes nicht auf – sie endet weder mit dem 18. noch mit dem 25. Geburtstag des Kindes. Eine Unterhaltspflicht besteht solange, bis die Berufsausbildung des Kindes abgeschlossen ist. Wenn das Kind studiert, endet die Unterhaltspflicht erst, wenn das Studium beendet ist.

Düsseldorfer Tabelle

Die Höhe des Unterhaltsanspruches setzt sich aus drei unterschiedlichen Teilen zusammen: 1. der normale Unterhalt 2. ein etwaiger Mehrbedarf 3. ein eventueller zusätzlicher Sonderbedarf

Grundlage für den Basisunterhalt ist die Düsseldorfer Tabelle. Leben die Kinder noch im Haushalt eines Elternteils, dann richtet sich die Höhe des Unterhalts immer nach dem Nettoeinkommen des barunterhaltspflichtigen Elternteils. Kinder oder Studenten mit einem eigenen Hausstand haben einen Unterhaltsbedarf von 670,00 Euro. Unter Umständen haben Kinder einen Anspruch auf Ausgleich von Mehrbedarf, zum Beispiel wenn monatliche Mehrkosten nicht vermeidbar sind. Der Sonderbedarf bezieht sich auf Ausgaben, die außerplanmäßig, unvorhersehbar oder kurzfristig eintreten.

Detaillierte Informationen zu diesem Thema erhalten Interessenten unter: http://www.scheidung-online.de/kinder/kindesunterhalt/kindesunterhalt.php

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