Wien (pts011/29.11.2017/09:00) – Einige hundert obdachlose Menschen in Wien schlafen auch bei winterlichen Temperaturen im Freien. Die D.A.S., der führende Spezialisten im Rechtsschutz, informiert über die Verpflichtung zur Hilfeleistung gerade bei niedrigen Temperaturen. Diese hängt von der jeweiligen Situation und der Zumutbarkeit ab. Ein Unterlassen der Hilfe ist im Todesfall mit bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe bedroht.
Laut einer aktuellen Schätzung der Hilfsorganisation Caritas, übernachten selbst bei niedrigen Temperaturen aktuell einige hundert Menschen im Freien; und das alleine in der Bundeshauptstadt Wien. In der kalten Jahreszeit – vor allem bei gefrierenden Temperaturen – ist die Gefahr einer beträchtlichen Gesundheitsschädigung durch Abfall der Körpertemperatur gegeben. „Passanten, die bei niedrigen Temperaturen einen im Freien schlafenden Menschen sehen, müssen abwägen, ob Hilfe benötigt wird. Dabei kommt es auf die konkreten Umstände an“, erklärt Johannes Loinger, Vorstandsvorsitzender der D.A.S. Rechtsschutz AG. „Geht man an einem Park vorbei, der üblicherweise – auch in der kalten Jahreszeit – von Obdachlosen in Schlafsäcken stark frequentiert ist, ist die Hilfeleistungspflicht eher nicht gegeben. Hilfe muss hier laut dem Gesetz „offensichtlich“, also erkennbar, notwendig sein“, so Loinger weiter.
Anders sieht es aus, wenn jemand an ungewöhnlichen Plätzen liegt, etwa im Aufzug, vor Geschäftsräumlichkeiten oder in einem Bank-Foyer. „In ungewöhnlichen Situationen ist genaueres Hinschauen ein Muss. Es macht beispielsweise einen Unterschied, ob jemand im Schlafsack am Boden liegt oder in normaler Straßenbekleidung vorgefunden wird. Im Zweifel sollte versucht werden, die Person anzusprechen und zu fragen, ob sie Hilfe benötigt“, so Loinger.
Unterlassene Hilfeleistung wird mit bis zu einem Jahr Gefängnis bestraft
„Unterlassene Hilfeleistung“ ist im Strafgesetzbuch geregelt. „Wer bewusst wegschaut ist somit strafbar“, erklärt Loinger. „Wer bei einem Unglücksfall, bei Gefahr oder Not nicht erforderliche Hilfe leistet, muss mit einer Geldstrafe oder bei schwerwiegenden Fällen sogar mit einer Freiheitsstrafe rechnen.“
Die Unterlassung der Hilfeleistung kann nur mit Vorsatz begangen werden. „Erkennt man die Gefahr nicht oder ist überzeugt, dem Opfer geht es gut oder dass ihm bereits ausreichend geholfen wird, liegt keine Straftat vor. Hier unterliegt man einem Irrtum“, informiert Vorstand Loinger.
Hilfeleistung muss zumutbar sein
Es fällt keine Strafe an, wenn die Hilfeleistung nicht zumutbar ist. Das könnte sein, weil man sich selbst in Gefahr begibt oder andere wichtige Interessen entgegenstehen. „Der bloße Ekelfaktor ist aber kein Grund, die Hilfeleistung zu unterlassen“, so Loinger. Anders verhält es sich dann, wenn das vermeintliche Opfer Hilfe aggressiv zurückweist oder gar mit Körperverletzung droht und randaliert.
„Wenn man sich nicht sicher ist, ob jemand Hilfe benötigt, sollte man am besten Einsatzkräfte wie Rettung oder Polizei rufen und die Situation so genau wie möglich beschreiben. In Wien gibt es z. B. auch das Kältetelefon der Caritas für Obdachlose, das telefonisch unter 01/480 45 53 zu erreichen ist. Ist die hilfsbedürftige Person alleine, sollte man an Ort und Stelle auf das Eintreffen der Hilfskräfte warten“, erklärt der D.A.S. Vorstandsvorsitzende.
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