Finanzombudsmann: OGH-Urteil mit Sprengkraft für Österreichs Banken

Wien (pts020/10.10.2018/12:30) – Weitgehend unbemerkt von der öffentlichen Wahrnehmung hat der Oberste Gerichtshof in Österreich im Mai dieses Jahres ein Urteil mit großer Sprengkraft für Österreichs Banken gefällt. Versteckte Gebühren bei Zins-SWAP-Geschäften müssen laut diesem Urteil offengelegt werden. Da diese versteckten Gebühren oft selbst Teil des Spekulationsgeschäftes sind, können von betroffenen Betrieben zum Teil sehr hohe Summen zurückgefordert werden.

„Machen Betriebe und die öffentliche Hand diese Ansprüche geltend, ergeben sich für Österreichs Banken Rückzahlungsforderungen bis zur Milliardengrenze“, schätzt Mag. Gerald Zmuegg von der unabhängigen Informationsplattform Finanzombudsmann. http://www.finanzombudsmann.at

Beim ausjudizierten Fall stand die Bank dem Kunden in der Doppelrolle aus einem Beratungsvertrag und einem von ihr initiierten und gestalteten Zins-Swap-Geschäft, das einen für den Kunden anfänglich negativen Marktwert aufweist, gegenüber. Sie hat den Kunden vor Abschluss des Zins-Swap-Geschäfts über den in ihrer Person bestehenden Interessenkonflikt und damit über den schon anfänglich bestehenden negativen Marktwert, dessen Höhe, Bedeutung und Zustandekommen aufzuklären. Die Erkenntnisse aus diesem Urteil werden aktuell bei 20 Fällen mit außergerichtlichen Verhandlungen umgesetzt.

Darüber hinaus gibt es weitere Musterprozesse. Das Nachrichten-Magazin Profil berichtet zum Beispiel vom Fall der MID-Gruppe. Sachverständige haben hier vorläufig nicht offengelegte Marktwerte in Höhe von 20 Millionen Euro festgestellt.

Ansprüche lassen sich 30 Jahre rückwirkend berechnen

Welche Betriebe Anspruch auf eine Rückzahlung haben und wie hoch dieser Anspruch ist, können Experten der Informationsplattform „Finanzombudsmann“ für jeden einzelnen Fall bis zu 30 Jahre rückwirkend errechnen. In den vergangenen sieben Jahren haben Zmuegg und sein Expertenteam etwa 300 durch Banken übervorteilte Unternehmen beraten und dabei rund 250 Millionen Euro an außergerichtlicher Schadenswiedergutmachung erreicht.

„Das nunmehr vorliegenden OGH-Urteil ist eine Bestätigung der rechtlichen Basis für jene Vorgangsweise, die wir Unternehmen empfehlen“, betont Gerald Zmuegg. Durch die vom OGH festgeschriebene Offenlegung des Marktwertes kann auch dieser schadenserhöhende bzw. ertragsmindernde Betrag von der Bank rückgefordert werden.

Wie können betroffene Unternehmen das Know How des Finanzombudsmannes nützen?

KMUs, die nach dem Abschluss von Zins-SWAPS zur Absicherung von Krediten oder durch den Abschluss von Derivat-Geschäften Verluste erlitten haben, können in einem ersten Schritt von der unabhängigen Informationsplattform Finanzombudsmann zunächst einmal prüfen lassen, ob Ansprüche entsprechend dem OGH-Urteil geltend gemacht werden können. In einem zweiten Schritt unterstützen Experten bei Verhandlungen mit den betroffenen Finanzinstituten.

„Auch die öffentliche Hand könnte von diesem bahnbrechenden OGH-Urteil profitieren“, ist Zmuegg überzeugt. Zum Beispiel würde dieses Urteil noch heute zusätzliche Forderungen des Landes Salzburg bzw. der Stadt Linz in Millionenhöhe an jene Banken ermöglichen, die seinerzeit in die Finanzskandale dieser beiden Gebietskörperschaften verwickelt waren.

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Aussender: Zmuegg Vermögensverwaltung GmbH Ansprechpartner: Mag. Gerald Zmuegg Tel.: +43 1 286 95 22 E-Mail: zmuegg@finanzombudsmann.at Website: www.finanzombudsmann.at