Darmstadt (pts032/02.02.2017/16:15) – Das Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Nutzung Erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden – kurz das Gebäudeenergiegesetz (GEG) – soll, wie bereits in §1 der EnEV 2014 angekündigt, das Energieeinsparungsgesetz (EnEG), die Energieeinsparverordnung (EnEV) und das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) zusammenführen. Darüber hinaus formuliert das GEG eine Definitionen für das Niedrigstenergiegebäude (vorerst nur für Nichtwohngebäude der öffentlichen Hand), um einer der letzten verbliebenen Verpflichtungen der EU-Gebäuderichtlinie 2010 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (EPBD) nachzukommen. Ein Inkrafttreten ist für Januar 2018 geplant.
Allerdings scheint eine Verabschiedung in dieser Legislaturperiode ambitioniert.
Wie aus der EnEV gewohnt, sieht der derzeitige Referentenentwurf des BMWi und des BMUB mit 115 Paragraphen Anforderungen an Neubauten und Bestandsgebäude vor. Es ist wahrscheinlich, dass sich Teile im weiteren Verfahren ändern, da sich der Gesetzesentwurf in der frühen Diskussionsphase befindet. Allerdings interessiert Sie sicher, worüber debattiert wird.
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