FPSB Deutschland: Vorsicht vor dem Pflegerisiko – Sogar Sparguthaben von Enkeln können eingefordert werden

Frankfurt am Main (pts016/25.05.2020/12:30) – Das Urteil des Oberlandesgerichts Celle hat es in sich: Weil ihre Großmutter vollstationär in einer Pflegeeinrichtung untergebracht werden musste, die anteiligen Kosten dafür aber nicht zahlen konnte, müssen die Enkel nun Geldgeschenke der vergangenen zehn Jahre zurückgeben. Der Sozialhilfeträger kann das Geld laut Gericht zurückfordern, wenn der Schenker selbst pflegebedürftig wird und deshalb Leistungen von einem Sozialhilfeträger bezieht. „Sozialämter springen zwar ein, wenn jemand im Alter seine Pflege nicht allein bezahlen kann. Doch der Staat kann auch Geld von den Angehörigen zurückfordern, selbst wenn sie es zum Kapitalaufbau erhalten haben“, erläutert Professor Dr. Rolf Tilmes, Vorstandsvorsitzender des Financial Planning Standards Board Deutschland e.V. (FPSB Deutschland). Daraus sollten Anleger und Sparer Konsequenzen ziehen: „Die Entscheidung der Richter macht einmal mehr klar, dass jeder das Pflegerisiko, selbst das der Großeltern, in seine Finanzplanung einbeziehen muss.“ Wichtige Unterstützung leisten dabei die vom FPSB Deutschland zertifizierten CERTIFIED FINANCIAL PLANNER (CFP®-Zertifikatsträger).

Monat für Monat hatte die inzwischen verstorbene Großmutter jeweils 25 Euro auf die eigens dafür eingerichteten Sparkonten ihrer Enkel eingezahlt – und das neun beziehungsweise elf Jahre lang. Der Wunsch dahinter: Ihre beiden Enkel sollten nach Ablauf von 25 Jahren über das Kapital verfügen dürfen. Das Geld sollte eine kleine Hilfe beim Einstieg in das Berufs- oder Familienleben sein.

Soweit, so nachvollziehbar. Doch dann wurde die großzügige Frau zum Pflegefall. Die Großmutter, die die Zahlungen an ihre Enkel bereits vorher einstellen musste, wurde vollstationär in einer Pflegeeinrichtung untergebracht. Weil sie die über die Zahlungen der Pflegeversicherung hinausgehenden Kosten nicht selbst aufbringen konnte, sprang das Sozialamt ein. Doch die Behörde gab sich damit nicht zufrieden und wollte sich das Geld wieder zurückholen. Der Sozialhilfeträger machte Gebrauch von seinem Auskunftsanspruch und erhielt so Kenntnis von den Sparkonten. Damit kam der Stein ins Rollen.

Das Oberlandesgericht (OLG) Celle gab dem Sozialhilfeträger nun recht. Die Richter entschieden, dass Zahlungen an Familienangehörige zurückgefordert werden können, wenn sie über mehrere Jahre monatlich erfolgen und dem Aufbau eines Vermögens dienen. Dem Urteil zufolge stellen über mehrere Jahre monatlich geleistete Zahlungen an Familienangehörige zum Kapitalaufbau keine „privilegierten Schenkungen“ im Sinne von § 534 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) dar. Der Sozialhilfeträger kann das Geld laut Gericht daher zurückfordern, wenn der Schenker selbst bedürftig wird und deshalb Leistungen von einem Sozialhilfeträger bezieht (Urt. v. 13.02.2020, Az. 6 U 76/19).

„Pflege kostet Geld“, kommentiert Prof. Tilmes das Urteil und fügt hinzu: „Viele wissen nicht, dass die Pflegeversicherung nur einen Teil der drohenden Kosten abdeckt.“ Er rät dringend dazu, nicht nur für sich selbst, sondern auch für Familienangehörige ein finanzielles Extrabudget für den Pflegefall zu bilden. Denn ob jung oder alt – die meisten Deutschen übersehen die zusätzlichen finanziellen Belastungen, die sich aus einer Pflegesituation ergeben können. Das gilt umso mehr, da Pflegebedürftigkeit unabhängig vom Alter eines Menschen eintreten kann.

Pflegebedürftigkeit ist immer noch Tabuthema

Die Erfahrung zeigt, dass häufig ein Großteil der anfallenden Kosten für Pflegeleistungen von den Betroffenen selbst beziehungsweise von deren Familienangehörigen bestritten werden müssen. Hinzu kommen oft weitere finanzielle Erfordernisse wie etwa für eine Unterbringung im Heim, Aufwendungen für Mobilität oder Umbaumaßnahmen der Wohnung. „Aufklärung tut dringend Not, damit die Betroffenen und deren Familien nicht unnötig in finanzielle Schwierigkeiten geraten“, fordert Prof. Tilmes. Doch das Thema Pflegebedürftigkeit ist immer noch ein Tabuthema. „In vielen Finanzberatungs-Gesprächen werden die Konsequenzen einer Pflegebedürftigkeit ausgeklammert oder sogar vollständig ignoriert“, berichtet der Experte, der neben seiner Vorstandstätigkeit auch Academic Director Finance & Wealth Management an der EBS Executive School, Oestrich-Winkel, ist.

Keinen Einfluss auf den Fall hatte übrigens das am 1. Januar 2020 in Kraft getretene Angehörigen-Entlastungsgesetz. Dort ist geregelt, dass nahe Angehörige erst dann einen anteiligen Ersatz der Pflegekosten leisten müssen, wenn sie ein Jahreseinkommen von mehr als 100.000 Euro aufweisen. „In dem Gesetz werden jedoch Schenkungen nicht berücksichtigt, so dass sie weiterhin bis zu zehn Jahre lang zurückgefordert werden können“, erläutert Tilmes.

Professionelle Finanzplaner decken Defizite auf

Tilmes rät dringend dazu, das Thema Pflegekosten schnellstmöglich in Angriff zu nehmen. Wichtige Unterstützung leisten hier qualifizierten Fachleute, wie die vom FPSB Deutschland zertifizierten unabhängigen CERTIFIED FINANCIAL PLANNER®-Professionals oder die EFA European Financial Advisor®. Sie geben Auskunft darüber, wie man sich und seine Familie richtig absichern kann und welche Produkte welche Vorteile bieten. Außerdem können die Experten die möglichen Unterhaltspflichten für Kinder und Eltern abschätzen und organisatorisch begleiten, denn in der Pflege gilt der Grundsatz, dass Kinder für ihre Eltern haften.

Über den FPSB Deutschland e.V. Das Financial Planning Standards Board Ltd. – FPSB ist ein globales Netzwerk mit derzeit 26 Mitgliedsländern und mehr als 188.000 Zertifikatsträgern. Das Financial Planning Standards Board Deutschland e.V. (FPSB Deutschland) mit Sitz in Frankfurt/ Main gehört seit 1997 als Vollmitglied dieser Organisation an. Ziel ist es, den weltweiten Berufsstandard für Financial Planning zu verbreiten und das öffentliche Vertrauen in Financial Planner zu fördern.

Aufgabe des FPSB Deutschland ist die Zertifizierung von Finanz- und Nachfolgeplanern nach international einheitlich definierten Regeln zu Ausbildung, unabhängigen Prüfungen, Erfahrungs-nachweisen und Ethik. Für die Verbraucher ist die Zertifizierung zum CERTIFIED FINANCIAL PLANNER®-Professional, zum CERTIFIED FOUNDATION AND ESTATE PLANNER-Professional und zum European Financial Advisor EFA® ein wichtiges Gütesiegel. Als Prüf- und Begutachtungsstelle für DIN CERTCO und Austrian Standards Plus hat der Verband zusätzlich 1.400 Personen seiner rund 1.800 Zertifikatsträger nach DIN ISO 22222 (Geprüfter Privater Finanzplaner) zertifiziert.

Der FPSB Deutschland hat den Anspruch, Standards zur Methodik der ganzheitlichen Finanzberatung zu setzen. Die Definitionen und Standards der Methodik sind Grundlage für deren Weiterentwicklung, Ausbildung und Regulierung. Um seine Ziele zu erreichen, arbeitet der FPSB Deutschland eng mit Regulierungs- und Aufsichtsbehörden, Wissenschaft und Forschung, Verbraucherschützern sowie Presse und interessierter Öffentlichkeit zusammen.

Ein wichtiges Anliegen des FPSB ist außerdem die Verbesserung der finanziellen Allgemeinbildung. Zu diesem Zweck hat der FPSB Deutschland einen Verbraucher-Blog lanciert, der neutral, anbieterunabhängig und werbefrei über alle relevanten finanziellen Themen informiert. Unter www.frueher-planen.de können sich Verbraucher regelmäßig über die Themen Vermögensaufbau und Altersvorsorge informieren, aufgeteilt in sechs verschiedene Lebensphasen. Zudem finden Anleger dort drei Online-Rechner zur Berechnung der Altersrente und der Basisrente sowie zur Optimierung der Fondsanlage.

Weitere Informationen erhalten Sie unter: http://www.fpsb.de

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Aussender: Financial Planning Standards Board Deutschland e.V. Ansprechpartner: Iris Albrecht Tel.: +49 681 410 98 06 10 E-Mail: presse@fpsb.de Website: www.fpsb.de